08.06.2010, 23:50
(08.06.2010, 23:41)Brutetal schrieb:(08.06.2010, 23:36)Nils13 schrieb: Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt
Gleich der erste Teil des Satzes kann man als Garantie deuten^^ ist einfach als Verjährung beschrieben.
Gewährleistung ist NICHT gleich Garantie!
Das OR erwähnt niemals irgendwo eine Garantie, weil das eine Dienstleistung der Detaillisten ist oder des Herstellers. Im OR wird NUR von Gewährleistung geredet, und das ist nunmal keine Garantie.
Das hat sich über die Jahre bei den Detaillisten halt so eingebürgert.
wuhu das geht noch endlos so weiter xD
guckst du xD
weiter runterscrollen^^
Auf Garantiescheine ist nicht immer Verlass. Die gesetzliche Garantie dauert beim Kaufrecht ein Jahr. Aber: Oft beschränken die Verkäufer die Garantie auf beispielsweise ein halbes Jahr. Bei Liquidationsverkäufen sind Garantieansprüche in der Regel sogar gänzlich ausgeschlossen.
9 von 10 Stimmen in meinem Kopf sagen ich sei verrückt. Die 10te summt die Melodie von Tetris






