13.06.2009, 22:45
Ja, und so, wie es festgesetzt ist, ist es immer noch: Hundemord = Sachbeschädigung.
Wenn es dann überhaupt zu einer weiteren Verhandlung wegen Verstoß Tierschutzgesetz kommt, dann hat der Halter aber gar nichts davon.
Ein Tier zu töten ist NUR Sachbeschädigung. Punkt.
§90 BGB spricht direkt über Sachen, §90a spricht direkt über Tiere. Hier steht geschrieben, dass Tiere keine Sachen sind, vor dem Gesetz aber als solche behandelt werden.
Ausgegangen sind wir aber davon, dass das Tier im Auto gelassen wird. Jetzt erklär mir mal bitte, wo dem Tier aktiv Schmerzen, Leiden zugefügt werden? Das ergibt der Sachverhalt einfach nicht.
Gehen wir mal davon aus, dass ein Mensch daherkommt und deinen Hund tötet. Du als Halter hast lediglich Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter, welcher gegen §303 StGB i.V.m. 90a BGB verstoßen hat. Punkt. Mehr hast du als Halter nicht zu melden.
Das mit dem Tierschutz-quatsch ist Sache der Tierschützer. Da hast du als Halter aber wenig von.
Wenn es dann überhaupt zu einer weiteren Verhandlung wegen Verstoß Tierschutzgesetz kommt, dann hat der Halter aber gar nichts davon.
Ein Tier zu töten ist NUR Sachbeschädigung. Punkt.
§90 BGB spricht direkt über Sachen, §90a spricht direkt über Tiere. Hier steht geschrieben, dass Tiere keine Sachen sind, vor dem Gesetz aber als solche behandelt werden.
Ausgegangen sind wir aber davon, dass das Tier im Auto gelassen wird. Jetzt erklär mir mal bitte, wo dem Tier aktiv Schmerzen, Leiden zugefügt werden? Das ergibt der Sachverhalt einfach nicht.
Gehen wir mal davon aus, dass ein Mensch daherkommt und deinen Hund tötet. Du als Halter hast lediglich Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter, welcher gegen §303 StGB i.V.m. 90a BGB verstoßen hat. Punkt. Mehr hast du als Halter nicht zu melden.
Das mit dem Tierschutz-quatsch ist Sache der Tierschützer. Da hast du als Halter aber wenig von.






