12.03.2014, 19:40
Mein Argument war vielmehr: Was gilt als Kopierschutz? Ich habe das immer so verstanden, dass das Programme sind, die eine Vervielfältigung unterbinden. In dem Fall hat das Programm aber versagt, ohne dass man selber Hand anlegen musste. Wenn das dennoch rechtlich ein "Umgehen" ist, heißt das im Rückschluss, dass Kopierschütze auch dann welche sind, wenn sie gar keinen Effekt haben sondern nur auf dem Datenträger sitzen. Ergo würde auch eine simple .txt-Datei reichen in der sinngemäß steht "Dieses Produkt darf nicht vervielfältigt werden", so wie es glaube ich sogar auf so ziemlich jedem Datenträger der Fall ist. Was in entsprechender Konsequenz heißen würde, dass praktisch gar kein Programm kopiert werden darf, und das macht die offizielle Erlaubnis von Sicherheitskopien wieder nichtig. Ergo ist die theoretische Erlaubnis seitens des Gesetzes nur Augenwischerei, weil sie nie zutrifft.
Was für ein Glück dass das Umgehungsverbot für Sofware gar nicht gilt.
Und auch für sonstige Produkte ist man im Rahmen der Eigengebrauchs nur zivilrechtlich aber nicht strafrechtlich antastbar.
Was für ein Glück dass das Umgehungsverbot für Sofware gar nicht gilt.
Zitat:(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
Und auch für sonstige Produkte ist man im Rahmen der Eigengebrauchs nur zivilrechtlich aber nicht strafrechtlich antastbar.