18.04.2013, 18:53
Zitat:Das Einbinden von Youtube-Videos auf anderen Webseiten (auch Framing genannt) könnte nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Verletzung des Urheberrechts darstellen. [...] Die Entscheidung dazu wurde heute getroffen (das Urteil wird erst am 16. Mai verkündet) [...] Sollte man sich bei der Entscheidung nicht auf den kommerziellen Bereich beschränken, könnte das vor allem für User sozialer Netzwerke zu einem Problem werden.
In dem Fall geht es um ein Video eines Unternehmens, das einen eigenen Werbefilm mit einer Länge von etwa zwei Minuten erstellte. Der Film wurde ohne Zustimmung der Firma auf einer Webseite der Konkurrenz eingebettet. Die Klägerin ist nun der Meinung (im Sinne von § 19a UrhG), dass das Einbetten eines solchen Videos einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstelle.
Schließlich wurden die Beklagten in erster Instanz zu einer Schadensersatz-Zahlung jeweils in Höhe von 1.000 Euro verurteilt. Doch auf die Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht in zweiter Instanz die Klage ab. Als Begründung wurde hier angeführt, dass das "Framing" kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstelle, da sich das von den Beklagten eingebundene Video nicht in deren Zugriffssphäre befinde.
Quelle: http://www.gamona.de/hardware/youtube,da...53261.html
korrigiert mich wenn ich falsch liege, aber man kann doch bei seinen hochgeladenen videos auswählen ob man das einbinden ermöglicht oder nicht. ausserdem zählen die klicks für das video doch auch, wenn sie von externen seiten über das eingebettete video erfolgen