19.10.2010, 07:10
(07.08.2010, 11:15)Gabumon schrieb: Es geht ja NICHT um den vertrieb, es geht um die FREISCHALTUNG eines völlig legal zu erwerbenden produktes das hier verhindert wird, das ist ja der Unterschied, A/B hat die Uncut version sowieso hierzulande nicht über Steam verkauft
Liste B hat keinerlei auswirkungen, da die BPJM nicht die kompetenz hat zu sagen "ja das ist strafbar" das können nur Staatsanwaltschaft (vorerst) und Richter (entgültig) Die BPJM kann es meinen, genauso wie ich meinen kann das Barbies Ponyshof kinder verblödet..
Selbst wenn das Spiel beschlagnahmt ist, ist der Erwerb legal und auch die benutzung, die A/B hier verhindert
Der Grund dürfte ein anderer sein, man will die Spieler zwingen die Teure Deutsche version zu kaufen
Ironischerweise ist das übrigens ganau das wovor Onlinevertrieb gegner seit jahren gewarnt haben und Ausgelacht worden sind
hallo
wir haben uns ja gestern stunden unterhalten ich finde du hast schon ahnung von einigen sachen die du sagst aber andere sind einfach falsch.
ich habe mir jetzt mal die mühe gemacht da ich es für wichtig halte denn anderen leute auch das zu sagen wie es wirklich ist.
du sagst modern warfare 2 uncut wurde von activision in deutschland geperrt weil wir uns die teure usk version kaufen sollen.
das ist falsch !
Liste der Bundesprüfstelle
Die Liste wird seit dem 01.April 2003 in vier Teilen geführt
http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Jug...32964.html
http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Jug...olgen.html
in deutschland ist es nicht erlaubt solche inhalte freizuschalten /anzubieten auch wenn du das vorher als erwachsener im ausland gekauft hast.
acitiviven würde sich strafbar machen wenn sie die uncut in deutschland für jeden frei zugänlich machen würde !
activive kann ja nicht wissen wie alt der spieler ist der die uncut freischalten will.
daher sichern sich file firmen vorher ab bevor das es nacher zu ein sehr hohen geldstrafe kommt.
Die Rechtsfolgenseite der Indizierung von Telemedien kann bei Angeboten, deren Anbieter ihren Firmensitz im Ausland haben, regelmäßig nicht durchgesetzt werden. Somit können diese Indizierungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nur dann die vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung entfalten, wenn allen, die für Kinder und Jugendliche Verantwortung tragen, ermöglicht wird, mittels Filterung den Zugang zu diesen Angeboten zu verwehren.[/b]
[u]§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 JuSchG
Keine indizierten Medien Kindern und Jugendlichen zugänglich machen!
Es ist verboten, Kindern oder Jugendlichen indizierte Medien anzubieten, zu überlassen oder zugänglich zu machen.[/b]
Konsequenzen der Nichtbeachtung
§ 24 JMStV legt in einer Auflistung fest, in welchem Falle eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist. Diese können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.[/b]
http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/die...11292.html
das ist jetzt nur ein kurzer auszug aus dem ganzen. es gibt zig § in nur dieser einen sache.
lese dir das mal in ruhe durch und BITTE mach nicht gleich wieder aufbesser wisser. mir geht es nicht ums besser wissen sondern um klarstellen der deutschen rechtslage.
der jugendschutz muss eingehalten werden ohne wenn und aber zitat aus einer email von der ursula von der leyen
ich muss jetzt loss i meld mich später nochmal !