15.02.2012, 14:29
(15.02.2012, 11:03)Marc schrieb:(12.02.2012, 14:33)Gabumon schrieb: http://www.xboxaktuell.de/news,id6988,ma...ect_3.html
Ob irgendwann mal gelernt wird das nichts und niemand den Rechtsweg ausschließen kann? Auch nicht bei Gewinnspielen?
Z.b. wenn Kaffeefahrtanbieter was was von "Garantiertem Gewinn" faseln kann man den Einklagen. Das trifft hier zwar nicht zu. Klagen kann man Trotzdem. Wenn man zuviel Geld hat
Ich muss das doch noch einmal aufgreifen...
Der Hinweis "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" bedeutet, dass derjenige, der diese Formulierung deklaratorisch verwendet, eine rechtliche Verantwortlichkeit ablehnt, bzw. dass er einen Anspruch nicht anerkennt.
Bei Spielen und Wetten kann der Hintergrund auch § 762 BGB sein. Danach sind Gewinne aus Spielen und Wetten sogenannte Unvollkommene Verbindlichkeiten. Auf Gewinne besteht kein Anspruch. Sie können also auch nicht eingeklagt werden. Mit dem Hinweis macht der Veranstalter auf diese Rechtslage aufmerksam. Preisausschreiben (§ 661 BGB) sind zudem eine Sonderform der Auslobung (§§ 657 ff. BGB). Hier muss man sich um den Preis bewerben. Es erhält der den Preis, der die "beste Leistung" erbringt. Die Zuteilung des Preises unterliegt − außer bei groben Verfahrensfehlern – in solchen Fällen nach § 661 BGB nicht der gerichtlichen Überprüfung.
Das ist auch der Einzige Sinn des Satzes, man macht gleich klar das man eine Rechtliche Verantwortung ablehnt. ABER das Bedeutet nicht das der "Preis" nicht einklagbar ist. Die Chance zu Gewinnen ist natürlich ziemlich genau 0. Aber man könnte halt wenn man wollte. Daher ist das dranschreiben dieses Satzes im Grunde völliger blödsinn.
Wie gesagt, diverse Kaffeefahrtanbieter sind damit schon auf die Fresse gefallen, leider sind das jedes mal Einzelfallentscheidungen gewesen...
Ist wie Eltern haften für ihre Kinder, Sippenhaft gibt es in Deutschland nicht...