07.08.2011, 12:21
(05.08.2011, 17:27)Core2TOM schrieb: ist das hier das gleiche was Ruff 51185 gepostet hat? bin mir nicht sicher
Zitat:Warum erhält Gears of War 3 eine Altersfreigabe, der Vorgänger hingegen nicht? Vielen Spielern erscheinen die Bewertungskriterien der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) mitunter recht willkürlich. Seit gestern gewährt uns die USK nun einen ungewöhnlich detaillierten Einblick in ihr Prüfungsverfahren. [...] Wer möchte, kann sich die Leitkriterien der USK hier downloaden und direkt mitdiskutieren.
Quelle: http://www.giga.de/top-themen/00154110-u...hren-fuer/
Nein das ist nicht das gleiche was ich geposstet habe.
Es geht nicht um Leitkriterien der USK sondern um Gutachterliche Stellungsnahme der BPJM zur Prüfung von Gears of War 3
hier nur der anfang ohne Spolier Gefahr!!!
Zitat:Pr. 655/11 Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien
Entscheidung Nr. 9919 (V) vom 28.6.2011
(gutachterliche Stellungnahme gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 JuSchG)
Antragsteller: Verfahrensbeteiligte:
Ständiger Vertreter der Obersten
Landesjugendbehörden bei der
Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
Torstraße 6
10119 Berlin nachrichtlich:
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat in der
Sitzung des Dreiergremiums vom 28.6.2011
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende:
Anbieter von Bildträgern und von Telemedien:
Anbieter von Bildträgern und von Telemedien:
gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 JuSchG festgestellt: Das Xbox 360-Spiel
„Gears of War 3”
erfüllt nicht die Voraussetzungen für
eine Aufnahme in die Liste der
jugendgefährdenden Medien.
Rochusstraße 10 . 53123 Bonn . Telefon: 0228/9621030
Postfach 14 01 65 . 53056 Bonn . Telefax: 0228/379014
S a c h v e r h a l t
Mit Schreiben vom 1.6.2011, eingegangen bei der Bundesprüfstelle am 6.6.2011, übersandte der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) der Bundesprüfstelle das zur Veröffentlichung vorgesehene Spiel “Gears of War 3” für die Xbox 360 und bat um gutachterliche Stellungnahme gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 JuSchG hinsichtlich der Frage, ob das Spiel die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien erfüllt.
Der Berufungsausschuss der USK hatte das Spiel zunächst geprüft und war mehrheitlich zu der Auffassung gelangt, dass es sich hierbei um einen Zweifelsfall gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 JuSchG handelt.
Den Sachinhalt gibt die USK in ihrem Gutachten wie folgt wieder: