10.10.2008, 16:14
Zitat:Original von Gabumon
blablabla
*hust* ich arbeite bei nem Anwalt, rechtlich brauchst du mir also keine Vorträge halten

Eine Einreichung eines Antrags auf Prüfung einer Begnadigung =/= Recht auf Begnadigung
Es gibt nur das Recht auf Prüfung zur Begnadigung und das Recht eine Begnadigung auszusprechen

Das Recht der Begnadigung hat der Bundespräsident in dem Fall und nicht der Beschuldigte ....
Der Antrag wird eingereicht, geprüft und entschieden.
Und bitte gib mir mal die Quelle wo gesagt wird man kann wegen einer Begnadigug einfach so zum EuGH/EuVG gehen, Strafrecht ist den jeweiligen Staaten vorbehalten außer in extrem schwerwiegenden Fällen ...
Hier kann ein kurzer Text eingetragen werden, der an jeden Beitrag angehängt wird.






