18.06.2015, 14:26
(18.06.2015, 14:23)Scuzzlebutt schrieb: Das is pure Bequemlichkeit. Das wäre garantiert durchgekommen.
Es wäre noch nicht mal zur Prüfung gekommen.
Zitat:Inhaltsgleiche Medienhttp://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Auf...edien.html
Den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) unterliegen auch Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht worden ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf.
Microsoft geht zu Recht davon aus, dass sich die Mühe sowieso nicht lohnt
Ich gehe nie zurück und wenn, dann nur um Anlauf zu nehmen!